Steuerberatungskosten

Beschluss:
Künftig sollen Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abzugsfähig sein. Da weder der Begriff der Betriebsausgaben für im betrieblichen Bereich anfallende Steuerberatungskosten verändert werden wird, noch der Begriff der Werbungskosten für Steuerpflichtige mit Überschuß-Einkünften, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, nichtselbständiger Arbeit oder Sonstigen Einkünften (Renten etc.), sind nur äußerst wenige unserer Mandanten unmittelbar betroffen!

Anwendung:
Voraussichtlich ab 2007 soll die Regelung gelten!

Kurzfristige Reaktion:
Sobald der Gesetzeswortlaut bekannt wird, sollte festgelegt werden, ob z.B. im Übergangsjahr noch eine Vorschußrechnung erteilt und bezahlt wird, da bei Sonderausgaben das sog. Abflussprinzip des § 11 EStG gilt.

Gegenstrategie:
Geltendmachung der Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten

Fazit:
Akut ist kein unmittelbarer Handlungsbedarf erkennbar. Damit die Abziehbarkeit der Steuerberatungskosten auch in der Zukunft gesichert ist, besteht im Einzelfall Beratungsbedarf durch Ihren Steuerberater. Bitte sprechen Sie diesen an!