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Steuerberatungskosten |
Künftig sollen Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer
abzugsfähig sein. Da weder der Begriff der Betriebsausgaben für im betrieblichen Bereich
anfallende Steuerberatungskosten verändert werden wird, noch der Begriff der Werbungskosten
für Steuerpflichtige mit Überschuß-Einkünften, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen,
nichtselbständiger Arbeit oder Sonstigen Einkünften (Renten etc.), sind nur äußerst wenige
unserer Mandanten unmittelbar betroffen!
Anwendung:
Voraussichtlich ab 2007 soll die Regelung gelten!
Kurzfristige Reaktion:
Sobald der Gesetzeswortlaut bekannt wird, sollte festgelegt werden, ob z.B. im Übergangsjahr
noch eine Vorschußrechnung erteilt und bezahlt wird, da bei Sonderausgaben das sog.
Abflussprinzip des § 11 EStG gilt.
Gegenstrategie:
Geltendmachung der Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
Fazit:
Akut ist kein unmittelbarer Handlungsbedarf erkennbar. Damit die Abziehbarkeit der
Steuerberatungskosten auch in der Zukunft gesichert ist, besteht im Einzelfall
Beratungsbedarf durch Ihren Steuerberater. Bitte sprechen Sie diesen an!