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Erhöhung der Umsatzgrenze für Einnahmen-Überschuß-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG |
Die Umsatzgrenze für die Zulässigkeit der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuß-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG wird auf 500.000 Euro erhöht.
Anwendung:
Voraussichtlich ab 01.01.2007 soll die Regelung gelten.
Kurzfristige Reaktion:
Zunächst ist zu prüfen, ob die Anwendung der besonderen Gewinnermittlungsvorschrift für Ihr Unternehmen zu einem Vorteil führt. Dieser kann in einer Verschiebung von Gewinnen in die Zukunft (ggf. Steuerpause) oder einer gewissen Kostensenkung (Buchführung und Abschluss) liegen. Dabei sind natürlich drohende Nachteile (Zusammenballungseffekte) zu beachten. Sollte sich eine überwiegende Vorteilhaftigkeit ergeben, sind mit dem Steuerberater die vorbereitenden Maßnahmen der Jahre 2005 und 2006 abzustimmen.
Gegenstrategie:
Nicht erforderlich, da lediglich eine Recht besteht, die besondere Gewinnermittlungsart zu wählen, keine Pflicht!
Fazit:
Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist mit Aufwand verbunden und die besondere Art der Gewinnermittlung durch Überschuß-Rechnung führt in vielen Fällen zu unliebsamen Überraschungen, so daß im Vorfeld genau zu prüfen ist, ob diese wirklich genügend Vorteile mit sich bringt, die deren Anwendnung sinnvoll erscheinen lässt. Sprechen Sie RECHTZEITIG Ihren Steuerberater an.