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Arbeitsmarkt |
Die Probezeit bei Neueinstellungen verlängert sich auf 24 Monate, für Existenzgründer als
Arbeitgeber sogar auf 48 Monate. Wer bei der Neueinstellung bereits über 52 Jahre alt ist,
muss bei der Einstellung auf den Kündigungsschutz ganz verzichten.
Ferner wird die Möglichkeit abgeschafft, Arbeitsverhältnisse OHNE sachliche Gründe auf zwei
Jahre zu befristen.
Anwendung:
Nach der geplanten Regelung gilt das Gesetz NICHT für bestehende Arbeitsverhältnisse!
Kurzfristige Reaktion:
Wer als Arbeitgeber die verlängerten Probezeiten anwenden möchte, muss den Beginn des
Arbeitsverhältnisses hinausschieben, bis das Vorhaben Gesetz geworden ist.
Wer als Arbeitnehmer die bisherige Regelung angewendet wissen möchte, sollte den Beginn
des Arbeitsverhältnisses vor Inkrafttreten der Neuregelung eintreten lassen!
Befristete Arbeitsverhältnisse OHNE sachliche Gründe können nur VOR Inkrafttreten der
gesetzlichen Neuregelung begründet werden.
In jedem Fall sollte RECHTLICHER Rat eingeholt werden. Steuerberater sind zur rechtlichen
Beratung nur in sehr engen Grenzen befugt. Ggf. sollte ein mit dem Arbeitsrecht vertrauter
Rechtsanwalt konsultiert werden.
Gegenstrategie:
Verschieben des Beschäftigungsbeginns, ggf. gestaltbar.
Sprechen Sie Ihren Berater an!
Fazit:
Die gesetzliche Neuregelung wird zu erheblichen Veränderungen führen, so dass, je nach
Interessenlage, ein kurzfristiges Handeln erforderlich sein kann.